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Satzung
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§1 Name, Sitz des Vereins
Der am29.03.2007 gegründete Verein führt den Namen "Zukunftspark Grüne Meile Wuppertal e.V." und hat seinen Sitz in Wuppertal Er ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die der Allgemeinheit zugute kommenden Aktivitäten, die im Rahmen der vorgesehenen Handlungsfelder des Projektes "Zukunftspark Grüne Meile Wuppertal" entstehen. Gefördert werden:
1. Umweltschutz, Ökologie und Landschaftsschutz, 2. Kunst, 3. Bildung und Erziehung, 4. Sport.
Das Projekt "Zukunftspark Grüne Meile Wuppertal" hat das Ziel, brachliegende Flächen, bestehende Gebäude sowie Waldflächen im Westen des Stadt Wuppertal zu einem Gesamtansatz zusammen zu führen. Dazu gehören die ehemalige Fläche der Mülldeponie Lüntenbeck, der ehemalige Bahnhof Varresbeck, der nicht mehr betriebene Steinbruch Saurenhaus sowie die Flächen des Lüntenbecker Waldes und das Schloss Lüntenbeck mit Parkanlage.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und Vorhaltung von Einrichtungen, die geeignet sind, der Öffentlichkeit Themen des Umwelt- und Landschaftsschutzes und der Ökologie allgemeinverständlich zu vermitteln, Eigeninitiative dazu zu initiieren und entsprechende Möglichkeiten anzubieten.
Die Förderung von Kunst erfolgt durch die Organisation und Durchführung sowie durch die finanzielle Förderung von Workshops und künstlerischen Veranstaltungen wie Ausstellungen und Musikvorführungen. Ziel ist es, die Allgemeinheit an die Kunst heranzuführen.
Ziel der Bildungsangebote ist die Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Einzelnen auf dem Gebiet der Allgemeinbildung und der Berufsaus- oder Fortbildung. Jugendlichen wird eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch Sport ermöglicht.
Wirtschaftliche Aktivitäten des Vereins, die im Rahmen der Einwerbung von öffentlichen oder anderen Fördermitteln, der Projektentwicklung, einer zeitlich befristeten.
Projektsteuerung sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen entstehen, werden als Zweckbetrieb (steuerbegünstigten Geschäftsbetrieb) organisiert. Die Unterhaltung von steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben ist nicht Zweck des Vereins und darf im Verhältnis zur gesamten Betätigung des Vereins nur von untergeordneter Bedeutung sein.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie Gewinne und Einnahmen aus Aktivitäten des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung.
§3 Geschäftsiahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele Interesse hat. Anträge auf die Mitgliedschaft sind an den Vereinsvorstand zu richten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod - durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. - Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 30. Juni und 31. Dezember eines Kalenderjahres unter Einhaltung - einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. - durch Ausschluss aus dem Verein; Der Ausschluss wird durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen. - Der Ausschlussbeschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder der Versammlung. - Die Mitgliederversammlung hat vor ihrem Beschluss die betroffene Person anzuhören.
§5 Beiträge
Von den Mitgliedern des Vereins sind jährliche Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung festgelegt sind. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
bestehend aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister/in und dem Schriftführer/in und ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§7 Vorstand des Vereins
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, behält der Vorstand weiter seine Beschlussfähigkeit. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt. Der Verein stellt den Vorstand mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von der Haftung frei. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR 500,- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
- Satzungsänderungen - die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und deren Entlastung - die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge - die Ausschließung eines Mitgliedes - die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens - die Feststellung des Jahresabschlusses
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse des Mitgliedes und muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
In der Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Vollmacht die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wahlen erfolgen nach Wahl des Vorsitzenden durch Zuruf oder Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung zugestellt werden. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zur Post aufgegeben wurde, erhoben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
Die Änderung der Satzung wurde auf der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.05.2008 beschlossen.
K. Danielzig I. Krumm (1. Vorsitzender) (Schriftführerin)
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